Ziffer 3 GOÄ neben Ziffer 70 GOÄ?
INHALT
Diese Frage taucht des Öfteren auf: Darf die Ziffer 3 neben der Ziffer 70 abgerechnet werden? Oder ist das am Ende kategorisch ausgeschlossen?
Legende zu Ziffer 3 GOÄ
In der Legende zur Ziffer 3 steht: Die Leistung nach Nummer 3 (…) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit (…). Die Ziffer 70 ist bei „im Zusammenhang mit…“ nicht aufgeführt. Also lassen sich die Ziffern 3 und 70 nur dann zusammen abrechnen, wenn sie nicht im Zusammenhang erbracht wurden.
Im Zusammenhang?
Beim GOÄ-Kommentar Brück heißt es dazu:
Der Begriff der „einzigen Leistung“ bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Arzt-Patienten-Kontakt. Ist an demselben Tag ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, so können die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen – unter Angabe der Uhrzeit der verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakte – auch abgerechnet werden, da sie nicht „neben“ der Leistung nach Nr. 3 erbracht werden (vgl. hierzu RdNrn. zu Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B sowie RdNrn. 4 und 5 zu Nr. 1).
Von dieser Pflicht der „Angabe der Uhrzeit bei getrennten Leistungszeiten“ nimmt Brück konkret bei der Kombination von Ziffer 3 und Ziffer 70 Abstand, weil die dahinter stehenden Leistungen „zumeist nicht im Zusammenhang erbracht werden“.
Unser Beispiel für Abrechenbarkeit 3 und 70
Die Beratung erfolgt um 9.00 Uhr. Arzt oder Ärztin und Patient:in trennen sich. Um 9.15 Uhr erstellt der Arzt bzw. die Ärztin den Bericht bzw. stellt die AU aus und übergibt sie an den/die Patient:in.
In diesem Fall können die Ziffer 3 und die Ziffer 70 nebeneinander berechnet werden.
Unser Beispiel für fehlende Abrechenbarkeit 3 und 70
Die Beratung erfolgt um 9.00 Uhr und noch während der Beratung stellt der Arzt bzw. die Ärztin die AU aus und übergibt sie an den/die Patient:in.
In diesem Fall „geht“ entweder nur die Ziffer 3 oder die Ziffer 70.
Um einen Honorarverlust zu kompensieren, könnte man an die Steigerung der Ziffer 3 denken. Das ist aber nur dann zulässig, wenn die Beratung auch länger als 10 Minuten gedauert hat. Es ist keine Steigerung mit der Begründung möglich, dass die Ziffer 70 kompensiert werden soll.
Alternativ lässt sich aber die Ziffer 1 mit der Ziffer 70 ansetzen. Die Ziffer 1 kann gesteigert werden, wenn sie überdurchschnittlich aufwendig war. Nach dem GOÄ-Kommentar von Brück ist weder eine Mindest- noch eine Höchstdauer der Beratung nach der Ziffer 1 vorgegeben. Ab einer Dauer von 10 Minuten greift bereits die Ziffer 3, daher gehen wir von einer Steigerungsfähigkeit der Ziffer 1 ab einer Beratungsdauer von 5 Minuten aus. Wir empfehlen, dann mit einem moderaten Satz von 2,7 zu steigern und ab 10 Minuten auf den 3,5-fachen Satz zu gehen (16,32 €). Damit liegen Sie immer noch unter dem 2,3-fachen Satz der Ziffer 3 für die mindestens 10-minütige Beratung (20,11 €).
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