Videosprechstunde / Psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ

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Telemedizinische Leistungen für psychotherapeutische Leistungen

Die Videosprechstunde in der Psychotherapie wurde ab dem 1. Januar 2022 eine Regelleistung in der Behandlung von Privatpatienten. Nach Presseberichten wurde die Videosprechstunde als Leistung sehr gut angenommen.

Für die Abrechnung nach GOP/GOÄ gibt es eine gemeinsame Empfehlung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), des PKV-Verbandes und der Kostenträger Beihilfe.

Diese ab dem 01.01.2022 geltende Empfehlung ersetzt die bisherigen Sonderregelungen, die bisher regelmäßig verlängert wurden.

Konkret sind nach dieser Empfehlung folgende GOÄ-Ziffern bei Leistung per Videosprechstunde ansetzbar:

801, 804, 806, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 bzw. 886 GOÄ.

Die alte Abrechnungsempfehlung hatte auch zwischen dem unmittelbaren Kontakt und dem unmittelbar persönlichen Kontakt unterschieden, der normalerweise Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung sei. Diese Differenzierung wird in der Empfehlung jetzt nicht mehr genannt. Auch der Charakter „Ausnahmefall“ ist nicht mehr erforderlich. Diese Korrekturen erscheinen mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen als richtig.

Positiv ist auch, dass es ausdrücklich keine Abschläge gibt.  

Allerdings bleibt die Empfehlung dabei, dass die genannten Ziffern analog angesetzt werden sollen.

Des Weiteren gibt es Empfehlungen zur Frage, ob Beratungen per Mail, SMS und Chat abrechenbar sind.

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