GOÄ-Tipps: Knifflige Fragen sowie häufige Abrechnungsfehler, die Sie als Arzt oder Ärztin kennen und vermeiden sollten

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Was die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist und wie Sie auf dieser Grundlage Ihre Privatabrechnung bestmöglich erstellen, haben wir an anderer Stelle ausführlich dargelegt. Hier möchten wir ergänzend Ihren Blick schärfen, damit Sie knifflige Details richtig einschätzen und häufige Abrechnungsfehler vermeiden.

Wie ist der Versuch einer Leistungserbringung nach GOÄ zu behandeln?

Laut GOÄ sind Leistungen dann berechnungsfähig, wenn sie vollständig erbracht wurden. Doch wie steht es um Leistungen, die Sie als Arzt oder Ärztin, aus welchen Gründen auch immer, abbrechen mussten oder die nicht zum Erfolg führten? Nehmen wir zum Beispiel den Versuch einer Wiederbelebung. Nach allen Regeln der ärztlichen Kunst bemühen Sie sich, menschliches Leben zu retten – doch vergeblich: Der Versuch scheitert und der bzw. die Patient:in verstirbt.

Für Ihre Mühen gehen Sie in diesem Fall nicht leer aus, denn der Wiederbelebungsversuch ist in der GOÄ eine eigenständige Gebührenposition (Ziffer 429). Auch einige andere Versuche, die nicht den gewünschten Erfolg bringen, sind in der GOÄ als berechnungsfähige Leistungen definiert, wie etwa der „Versuch der Extraktion von Harnleitersteinen“ (Ziffer 1815) oder der „Versuch des Zurückbringens eines eingeklemmten Bruches“ (Ziffer 3282).

Anders sieht es aus, wenn die Gebührenziffer den Versuch oder die teilweise Leistung nicht ausdrücklich honoriert. Dann muss man differenzieren. Führt beispielsweise ein bildgebendes Diagnoseverfahren nicht zum Erfolg, weil das Gerät defekt oder falsch eingestellt ist, dann haben Sie die Leistung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht (§ 1 GOÄ) – mit der Folge, dass sie nicht berechnungsfähig ist. Verhält sich wiederum ein bzw. eine Patient:in bei einer Röntgenaufnahme trotz Aufforderung nicht still und wird die Röntgenaufnahme dadurch unbrauchbar, dürfen Sie die Leistung vollständig nach GOÄ abrechnen.

Weiteres Beispiel: Bei einer Magnetresonanztomographie bekommt der Patient Beklemmungen, sodass Sie als Arzt oder Ärztin den Vorgang schließlich abbrechen. Obwohl den Patienten und Patientinnen kein Verschulden trifft, ist die Leistung nach GOÄ berechnungsfähig. Dabei bietet es sich für die GOÄ-Abrechnung an, auf eine niedriger bewertete Gebührenposition auszuweichen. Rekurrieren Sie alternativ auf eine analoge Leistung, falls eine niedriger bewertete Gebührenposition nicht zur Verfügung steht und die Leistung nach Art, Zeit- und Kostenaufwand vergleichbar ist.

Welche Fehler sind bei der GOÄ-Abrechnung häufig anzutreffen?

Fehler und Unzulänglichkeiten bei der GOÄ-Abrechnung minimieren den Praxisgewinn manchmal erheblich. Die korrekte Abgrenzung des Behandlungsfalls ist dabei nur ein Beispiel. Häufige Fehler gibt es etwa bei Leistungen, für die bestimmte unbekannte Ziffernkombinationen möglich sind, die gesteigert werden könnten oder die schlicht in der Abrechnung vergessen werden. Die Übermittlung des Befundes an den Patienten und Patientinnen (Ziffer 2) etwa ist mitunter nur ein kurzes Telefonat, das in de Abrechnung jedoch nicht auftaucht. Zieht sich dieser Fehler durch viele GOÄ-Abrechnungen, geht es um nennenswerte Verluste.

Noch gravierender ist es, wenn die Zuschläge A, B, C und D zu den Arztleistungen in der Abrechnung untergehen. Je nach Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen am Abend oder in der Nacht sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen fehlen je Rechnung bis zu 18,65 Euro.

Darüber hinaus werden der Auslagenersatz, Zuschläge bei ambulanten Operationen und die Konsilien zwischen Ärzten und Ärztinnen (Ziffer 60) in der GOÄ-Abrechnung häufig übersehen.

Die korrekte GOÄ-Abrechnung ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Wertschöpfung. Das Optimierungspotenzial, das sich aus Fehlern und Unzulänglichkeiten ergibt, kann daher für eine Praxis deutlich spürbar sein.

Dabei spielt die vollständige und zeitnahe Dokumentation eine große Rolle. Durch zeitnahes Notieren wird nicht nur möglichst wenig vergessen, sondern es handelt sich seit 2013 auch um eine gesetzlich normierte Pflicht (§ 630 f BGB). Die Dokumentation ist Grundstein für die vollständige Liquidation und wichtig für die Klärung von möglichen Beanstandungen der Rechnung. Zwar lässt sich die Dokumentation auch nachholen. Aber die Erfahrung zeigt, dass sich Patient:innen zum Teil sehr detaillierte Notizen zur Aufklärung und Behandlung machen. Dann kann es peinlich werden, wenn eine Praxis nur aufs Geratewohl Ergänzungen vorgenommen hat. Außerdem werten Gerichte späte Nachschübe als wenig glaubhaft, insbesondere wenn sie nach Beginn von Streitigkeiten erfolgen.

Generell gilt, dass ein optimiertes Verfahren nicht nur Einmaleffekte erzielt, sondern den wirtschaftlichen Erfolg dauerhaft steigert. Je früher das im Praxisleben erkannt wird, umso höher ist der Effekt für ganze Berufsspanne.

privadis als Abrechnungsdienstleister hilft Ihnen, typische Abrechnungsfehler zu vermeiden und den Praxisgewinn nachhaltig zu steigern. Zum Leistungsumfang gehören neben der Bonitäts- und Adressprüfung Ihrer Patient:innen, der Abrechnung nach GOÄ und dem Rechnungsversand auch eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung. Mehr zum Service von privadis erfahren Sie hier.

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