Corona Impfungen abrechnen - so geht´s!
INHALT
COVID-19-Impfungen richtig abrechnen
Wenn Sie die Impfungen in Ihrer Praxis durchführen, stellt sich die Frage nach der richtigen Abrechnung.
In der Regel wird
- ärztlicherseits beraten
- die Patientin / der Patient auf Impffähigkeit geprüft
- danach geimpft, wenn die Prüfung im Ergebnis bedenkenfrei ist
- der Impfpass ergänzt oder neu ausgestellt
Das lässt sich ohne Weiteres nach der GOÄ abbilden. Die Coronavirus-Impfverordnung vom 08.03.2021 legt aber ein anderes Abrechnungsverfahren fest.
Coronavirus-Impfverordnung für Anspruch und Abrechnung via KV
Die Verordnung bestimmt zunächst, dass im Rahmen der Verfügbarkeit sowohl gesetzlich wie privat versicherte Personen einen Anspruch auf Schutzimpfung haben. Die dann folgenden Paragraphen legen die Anspruchsprioritäten fest, die Überwachung und die Terminvergabe.
Dann regelt die Verordnung in § 9 Absatz 4 eine vom Üblichen abweichende Abrechnungsweise. Die Praxen müssen ihre Leistungen in diesem Zusammenhang gegenüber der örtlich zuständigen KV abrechnen. Das gilt auch für die Leistungen gegenüber den privat versicherten Patient:innen. Damit regelt die Verordnung als materielles Bundesgesetz eine Ausnahme im Sinne von § 1 GOÄ: Die GOÄ gilt (nur) dann, wenn nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Die in der Impfverordnung beschriebenen Leistungen werden also auch dann gegenüber der KV abgerechnet, wenn Sie sie für Privatpatient:innen erbringen.
Abrechnungstaktung
Sie rechnen diese Leistungen quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Zuständig ist die KV, in deren Bezirk Sie Ihren Sitz haben.
Honorar
Voraussetzung für den Honoraranspruch sind die unten beschriebenen Leistungen sowie die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI.
Als Vergütung ist festgelegt:
Leistung | Honorar | Details |
Impfung allgemeine Indikation | 28,00 € | Zur Leistung gehören Aufklärung und Impfberatung, symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen/Allergien, Verabreichung des Impfstoffes, Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen. Es gibt einen Zuschlag von 8,00 € wenn die Leistung an Wochenende, Feiertagen, am 24. oder 31.12. erfolgt ist. Dann beläuft sich das Gesamthonorar also auf 36,00 €. |
Abschlussimpfung | 20,00 € | Zur Leistung gehören Aufklärung und Impfberatung, symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen/Allergien, Verabreichung des Impfstoffes, Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen. |
Hausbesuch | 35,00 € | Notwendigkeit und Durchführung eines Hausbesuchs für die Impfung, zusätzlich. Für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft werden jeweils 15,00 € zusätzlich zur Impfung vergütet. |
Mitbesuch | 15,00 € | Notwendigkeit und Durchführung eines Besuches zur Impfung in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft. |
Ärztliches Zeugnis | 5,00 € | bei Vorerkrankungen |
0,90 € | Portopauschale wenn Versand erfolgt |
Die Abrechnungsdaten müssen bis zum 31.12.2024 unverändert gespeichert bzw. aufbewahrt werden.
Pseudoziffern
Die KBV hat Pseudoziffern festgelegt, die je Hersteller bzw. Impfstoff und Erst- und Abschlussimpfung unterschiedlich sind. Diese Ziffern gelten bundeseinheitlich. Die Übersicht dazu ist auf Seite 5 der KBV-Information aufgeführt.
Zum Vergleich: Die Abrechnung der Impfung nach GOÄ würde die Ziffern 1, 5, 375 und a245 GOÄ umfassen. Bei den üblichen Schwellenwerten ohne besonderen Aufwand läge das Gesamthonorar bei 38,75 €, wäre also höher als nach den Pseudoziffern. Die Vorgabe des Gesetzgebers für die Art und Höhe der Abrechnung wie oben beschrieben ist hier aber bindend.
Rein privatärztliche Praxen
Für rein privatärztliche Praxen werden derzeit Alternativlösungen erarbeitet. Unter anderem hat hier der Privatärztliche Bundesverband Pionierarbeit geleistet und mit dafür gesorgt, dass auch Sie Impfstoff erhalten und anschließend die Leistungen abrechnen können.
Zunächst hilft es für die Bedarfsschätzung des BMG, wenn Sie sich vor-registrieren.
Für die konkrete Registrierung im Impfprogramm benötigen Sie
- eine Bescheinigung der Niederlassung als Privatärztin/Privatarzt. Diese Bescheinigung stellt Ihre örtliche Kammer aus. Wir empfehlen die aktive Anfrage dort, falls Sie Ihre Bescheinigung noch nicht erhalten haben.
- Ihre Personalausweis
- Ihren Arztausweis
Zu einem noch kommenden Termin können Sie sich dann online mit diesen genannten Unterlagen registrieren. Diese Website wird dann noch um eine entsprechende Registriermöglichkeit erweitert werden. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Nummer, so dass Sie Impfstoff ordern können.
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