Ersatz von Auslagen - Sachkosten berechnen nach GOÄ
INHALT
§10 GOÄ Ersatz von Auslagen
Nicht selten kommt es vor, das in der Praxis entstandene Sachkosten nicht in Rechnung gestellt werden. Häufiger Grund: Wann darf ich Sachkosten in Rechnung stellen und welche Sachkosten dürfen in welcher Höhe an den Patienten weitergegeben werden?
Paragraph 10 der GOÄ enthält eine genaue Auflistung der zu berechnenden und nicht zu berechnenden Kosten.
Auslagen, die berechnet werden dürfen
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
- die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
- die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
Auslagen, die nicht berechnet werden dürfen
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge
- Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
- Desinfektions- und Reinigungsmittel,
- Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
- folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohr, Einmalspekula.
Achtung bei Portokosten
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch dann, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem LaborantLeistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden. Das bedeutet im Klartext, dass Sie prinzipiell Porto- und Versandkosten durchaus in Rechnung stellen dürfen aber eben nicht in jedem Fall. So darf für die Übersendung der Privatliquidation das Porto nicht in Rechnung gestellt werden.
Versenden Sie jedoch auf Wunsch des Patienten Arztbriefe, Rezepte, Überweisungen oder Kopien oder Ähnliches aus der ärztlichen Dokumentation oder der Behandlung, so sind Sie berechtigt die entstandenen Portogebühren als Sachkosten in Rechnung zu stellen.
Was übrig bleibt darf berechnet werden
Da §10 der GOÄ genau definiert, welche Sachkosten berechnet werden dürfen und welche nicht lässt sich ableiten, welche Sachkosten zu guter Letzt an den Patienten weitergegeben werden können. Das wären zum Beispiel:
- Einmalelektroden beim EKG
- Einmalinfusionsnadeln
- Einmalpunktionsnadeln bzw. -besteck
- Gummi-Elastikbinden
- Verweilkanüle (ist keine Einmal-Kanüle!)
- Kompressionsverband
- Wundauflagen bei sekundär heilenden Wunden
- Knochennägel
- Knochenschrauben
- Knochenspäne
- Kontrastmittel
- Biopsienadel
- Katheter
- Akupunkturnadeln
Um nur einige Beispiele zu nennen. An dieser Stelle können die tatsächlich entstandenen Kosten in der Rechnung des Patienten inkl. aller Preisnachlässe an den Patienten weitergegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung als solche eventuell nicht berechnungsfähig ist. Die Leistungsziffer können Sie in der Rechnung aufführen, müssen bei Ausschlüssen jedoch darauf achten, dass der Wert als „Null“-Nummer abgerechnet wird. Können die einzelnen Sachkosten nicht korrekt ermittelt werden, wie bspw. bei der Verwendung von Wundauflagen oder Salbenverbänden aus großen Gebinden, so erkennen die meisten Privatversicherungen mittlerweile die pauschalierte Abrechnung gem. des BG-NT der UV-GOÄ an.
Bsp.: Erstversorgung einer großen Wunde
GOÄ Nummer | Leistungsinhalt | Wert 2,3fach | Wert 1,0fach |
1 | Beratung | 10,72 € | |
5 | Symptombezogene Untersuchung | 10,72 € | |
2003 | Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | 17,43 € | |
200 | Verband | 0,00 € | |
Sachkosten für Verband nach BG-NT | 4,50 € |
Rechnung zur Sachkostenberechnung
Bei der Rechnungslegung sind Pflichtangaben unbedingt einzuhalten.
- Angabe der Art und Betrag der Auslage
- unaufgeforderte Übergabe eines Beleges über die Sachkosten wenn ein Betrag von 25,56 € überschritten wird
- unter 25,56 € Übergabe eines Belegs über die Sachkostenaufstellung auf Wunsch des Patienten
- keine Pauschalen als Sachkosten (Ausnahme Berechnung gemäß BG-NT der UV-GOÄ)
- Preisnachlässe (Boni, Rabatte etc.) sind an den Patienten weiterzureichen
- Bei Missachtung der Vorschriften muss der Patient nicht zahlen!
Für weitere Details zum Thema Abrechnung nach GOÄ nehmen Sie gern an unseren Webinaren teil oder vereinbaren Sie einen individuellen Termin.