Abrechnung einer Zeckenstichverletzung nach EBM und GOÄ

INHALT

Sommerzeit ist Zeckenzeit

Die schönen Sommermonate haben bereits gestartet! Leider ist diese Zeit auch gleichzeitig die Zeckenzeit. Aber wie genau wird die Behandlung abgerechnet und was genau lässt sich abrechnen?!

Das hängt in erste Linie von den nötigen Leistungen ab und dann von der Frage, ob der Patient gesetzlich oder privat versichert ist.

Die Zeckenstichverletzung

In aller Regel sind eine Untersuchung und Beratung nötig, die Entfernung der Zecke und Desinfektion der Stichstelle. Je nach Fall ist auch die Auffrischung des Tetanusschutzes indiziert und eine FSME-Impfung.

Abrechnung nach EBM

Die Versorgung einer Zeckenstichverletzung stellt eine kurative Beratung dar. Somit ist beim Erstkontakt auch die Versichertenpauschale anzusetzen. Ohne Entfernung eines Zeckenrestes oder der Zecke selbst sind keine weiteren Leistungen berechnungsfähig. Anders sieht es aus bei der Entfernung von Zeckenresten. Hier kann die Wundversorgung berechnet werden. Auch ein ärztliches Gespräch zu etwaigen Folgen und/oder Komplikationen kann bei entsprechender Dauer berechnet werden (alle 10 Minuten). Neben der Wundversorgung sollte im Zusammenhang mit einer Verletzung durch eine Zecke auch der Tetanusschutz überprüft und bei Bedarf aufgefrischt werden.

Beispielabrechnung in der Hausarztpraxis

Leistung GOP
Versichertenpauschale 03000
Kleinchirurgischer Eingriff und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation 02300
 Ggf. Gespräch 03230
Ggf. Tetanusimpfung 89124…

Abrechnung nach GOÄ

Gleich ob der Patient schon wegen einer anderen Erkrankung in Behandlung in Ihrer Praxis war – der Zeckenstich ist ein neuer Behandlungsfall im Sinne der GOÄ. Also sind Leistungen aus den Abschnitten C bis O neben den Ziffern 1 und 5 GOÄ berechnungsfähig. Wichtig: Vergessen Sie nicht Sachkosten in Rechnung zu stellen!

Beispielabrechnung in der Hausarztpraxis

Leistung GOÄ-Ziffer Faktor Betrag in € Sachkosten
Beratung 1 2,3 10,72
Untersuchung 5 2,3 10,72
Entfernung der Zecke 2007 analog

ODER

2009 bei instrumenteller Entfernung

2,3 5,36 Sachkosten für Verbandsmaterial in der tatsächlichen Höhe ODER gemäß der BG-NT
Druckverband 204 2,3 12,74 Sachkosten für Verbandsmaterial in der tatsächlichen Höhe ODER gemäß der BG-NT
Desinfektion
Ggf. Lokalanästhesie 490 2,3 8,18 Sachkosten in der tatsächlichen Höhe für das Medikament können berechnet werden
Ggf. Tetanusimpfung 378 bei Simultanimpfung (nicht neben Ziffer 1 berechnungsfähig) 2,3 10,72 Sachkosten in der tatsächlichen Höhe für den Impfstoff können berechnet werden. Alternativ stellen Sie dem Patienten ein Privatrezept für den Impfstoff aus
Ggf. Dermatoskopie 750 2,3 16,09

Anders als in der kassenärztlichen Abrechnung kann eine Folgeerkrankung innerhalb eines Monats einen oder gar mehrere Behandlungsfälle auslösen. Erkrankt der Patient/die Patientin bspw. an Borreliose, so kann in diesem Szenario durch den neuen Behandlungsfall auch die Berechnung der Ziffern 1 und 5 neben Sonderleistungen erfolgen. Zudem sollte hier eine Blutabnahme erfolgen zur Bestimmung der Zeckenserologie. Im eigenen Praxislabor können nach GOÄ folgende Parameter untersucht und berechnet werden:

Leistung Abrechnungsziffer nach GOÄ
Blutentnahme 250
BSG 3501
CRP 3524
Kleines Blutbild 3504, 3505, 3506 (Berechnung je Messgröße)

Die Untersuchung auf Borreliose-/Yersiniose-Titer erfolgt beim Laborarzt.

Die FSME-Prävention

Ungeachtet dessen, ob der Patient eine Zeckenstichverletzung hatte oder nicht – das Thema FSME-Schutzimpfung ist gerade zur Sommerzeit ein wichtiges Thema. Dabei gilt es jedoch sowohl im kassenärztlichen Bereich als auch in der privatärztlichen Versorgung einige Vorgaben zu beachten.

So gilt die FSME-Impfung laut Schutzimfpungs-Richtlinie (SI-RL) dann als Indikationsimpfung, wenn der Patient in einem Risikogebiet Zecken besonders exponiert ist. Zudem gibt es mittlerweile auch für Patienten mit beruflicher Indikation, sowie bei Auslandsaufenthalten einen Leistungsanspruch gegenüber der GKV.

In der Praxis orientieren sich mittlerweile auch die Beihilfestellen und privaten Krankenversicherer an der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und übernehmen dieselben Impfungen wie die GKV. Darüber hinausgehende Impfungen sind aber oft IGeL. Darum sollten Sie unbedingt daran denken, vorab einen Behandlungsvertrag schließen, sollten die Indikationen zur FSME Impfung nicht gegeben sein.

Die Abrechnung der Impfung kann wie folgt, entsprechend der Gebührenordnung, vorgenommen werden:

Leistung Abrechnungsziffer nach GOÄ Abrechnungsziffer nach EBM
FSME-Impfung 375 Schutzimpfung

377 Parallelimpfung (nicht neben Ziffern 1 berechnungsfähig)

1. Indikationsimpfung 89102A

letzte Indikationsimpfung 89102B

Auffrischung bei Indikation 89102C

1. Impfung bei berufl. oder Reiseindikation 89102V

Letzte Impfung bei berufl. oder Reiseindikation 89102W

Auffrischung bei berufl. oder Reiseindikation 89102X

 

In der Abrechnung der GOÄ können die Sachkosten für Impfstoffe an den Patienten/die Patientin als Auslagen nach §10 der GOÄ weitergegeben werden. Dabei ist der Einkaufspreis inkl. Rabatte weiterzugeben.

Sie möchten keine interessanten und wichtigen Infos mehr verpassen? Dann melden Sie sich bei unserem Newsletter an.
Wir haben alle Informationen und Bestandteile nach bestem Wissen zusammengestellt. Bei aller Sorgfalt können wir allerdings nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und technische Exaktheit der bereitgestellten Informationen garantieren. Eine Haftung ist deshalb ausgeschlossen.