BGH-Urteil zur GOÄ-Bindung für eine GmbH: Klare Regeln für die privatärztliche Abrechnung

INHALT

Mit Urteil vom 4. April 2024 hat der BGH eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Die GOÄ gilt auch für juristische Personen, wie beispielsweise eine Ärzte-GmbH. Dieses Urteil bringt Klarheit in eine bislang kontrovers diskutierte Rechtsfrage.
Umstritten war, ob für alle ambulanten beruflichen Leistungen von Ärzten die Gebührenordnung für Ärzte gilt – ohne Unterscheidung, ob ein Arzt oder ein Dritter Vertragspartner des Patienten ist.

Ausgangspunkt für diese Frage ist § 1 Abs. 1 GOÄ:

„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Hintergrund der Entscheidung

Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 21. September 2023 und 9. November 2023 entschieden, dass eine Ärzte-GmbH in ihrer privatärztlichen Abrechnung nicht an die GOÄ gebunden sei. Diese Urteile führten zu erheblichen Diskussionen in der Fachliteratur und zu uneinheitlicher Rechtsprechung. Während das OLG Frankfurt argumentierte, dass die GOÄ-Bindung nur für natürliche Personen gelte, hielten andere Gerichte und Kommentatoren dagegen.

Unterschiedliche Rechtsansichten

Die bisherigen Meinungen in der Rechtsprechung und Literatur zeigten ein gespaltenes Bild:

GmbH nicht an GOÄ/GOZ gebunden GmbH an GOÄ/GOZ gebunden
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2023, 6 W 69/23, gleichlautend Urteil des OLG Frankfurt, 09.11.2023, 6 U 82/23 OLG Köln, Urteil vom 16.08.2023, 5 U 32/22
Brück, GOÄ-Kommentar, § 1 Rz. 4.5 für den Fall, dass die GmbH nicht von Ärzten geführt wird LG München I, Urteil vom 04.10.2016, 5U8/16
Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 2014, § 1 GOÄ, Rz. 4 ff. LSG München, Urteil vom 07.11.2019, L 20 KR 373/18
Clausen in Terbille/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 7, Rz. 170.

Begründung des BGH-Urteils

Der BGH hat nun entschieden, dass die GOÄ-Bindung auch für eine GmbH gilt und stützt damit die Auffassung, dass nach Vertrag ärztliche Leistungen geschuldet sind, unabhängig vom Vertragspartner. Der Schutzzweck des § 1 GOÄ, der verhindern soll, dass es zu überzogenen Preisspiralen kommt und Patienten unangemessen benachteiligt werden, wäre andernfalls unterlaufen.

Historie und Fehlinterpretationen

Das OLG Frankfurt hatte sich auf BGH-Urteile bezogen, die jedoch tatsächlich nicht die Rechtsauffassung des OLG stützten. Diese Urteile behandelten die Frage, ob ein Honorararzt wie ein Chefarzt direkt mit dem Patienten einen Vertrag abschließen kann, was der BGH seinerzeit verneint hatte. In der Entscheidung III ZR 110/09 vom 12. November 2009 betonte der BGH in Rz. 9 den Schutz der zur Zahlung Verpflichteten, ohne direkt auf den hier streitigen Sachverhalt einzugehen.

Auswirkungen des Urteils

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die bisher uneinheitliche Rechtsprechung geklärt und die GOÄ-Bindung für eine GmbH bestätigt. Bei identischem Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 GOZ gilt Gleiches auch für die zahnärztliche Abrechnung. Die Berechnung von Pauschalhonoraren ist somit nicht zulässig.

Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte und stellt sicher, dass ärztliche Leistungen weiterhin transparent und fair abgerechnet werden.

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