Auslagen nach GOÄ zulässig für Kopien und Abschriften aus der Patientenakte?
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Kann eine Praxis gegenüber Patient:innen ihre Kosten berechnen für die Abschriften aus der Patientenakte? Wenn ja, in welcher Höhe?
Selbstverständlich haben Patient:innen Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Das ist seit langem durch höchstrichterliche Rechtsprechung und seit 2013 zusätzlich durch das Patientenrechtegesetz etabliert. Aber wie sieht es mit den Kosten aus, die der Praxis durch die Anfertigung von Kopien oder den Datenträger entstehen? Die GOÄ selbst sagt dazu nichts.
Anspruch auf Herausgabe
Patient:innen haben Anspruch auf Überlassung von Kopien bzw. Abschriften der erhobenen Daten oder der Patientenakte, sowohl nach Art. 15 III DSGVO wie auch nach § 630 g) II BGB. Der Anspruch umfasst auch das elektronische bzw. maschinenlesbare Format, Art. 20 I DSGVO. Stellt der Berechtigte die Anfrage elektronisch und ergibt sich aus der Anfrage nichts anderes, sind die Daten in einem gängigen elektronischen Format zu übergeben, Art. 15 III Satz 3 DSGVO. In diesem Fall legt das Gesetz also auch das Format der Daten fest.
Anspruch auf Kosten dem Grunde nach
Das BGB regelt in § 630 g II Satz 2, dass Kosten für die Abschriften berechnet werden können. Aber Art. 15 III Satz 2 DSGVO legt fest, dass erst bei weiteren Kopien Kosten berechnet werden dürfen – also ist die erste Anfrage kostenfrei. Damit stehen EU-Recht und nationales Recht im Widerspruch zueinander.
In 2020 hat das LG Dresden entschieden, die DSGVO habe Vorrang. Die Entscheidung legt fest, dass Ärzt:innen ihren Patient:innen zumindest die erste Kopie der Behandlungsdokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen. Daher hatten wir bisher empfohlen, bei der ersten Anfrage keine Kosten zu berechnen.
In 2023 hat der EuGH gleichlautend entschieden, dass bei der ersten Anfrage keine Kosten berechnet werden können (Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22). Wir empfehlen weiter, bei der ersten Anfrage keine Kosten zu berechnen. Wenn Sie dies doch tun wollen, sollte die Zusendung der Kopien nicht von deren Bezahlung abhängig gemacht werden und falls sich die Patientin oder der Patient beschwert, sollten Sie auf die Kosten verzichten.
Anspruch auf Kosten der Höhe nach
§ 630 g II BGB regelt keine konkrete Höhe. Deshalb empfehlen wir die gängigen Werte.
Sprechen Sie uns für die konkreten Werte an, wir helfen gern!