MRT abrechnen trotz fehlender Weiterbildung?
Diese Frage beschäftigt Praxen regelmäßig. Konkret: Darf ein Facharzt oder eine Fachärztin für Orthopädie MRT-Leistungen erbringen und abrechnen, obwohl er keine MRT-Weiterbildung absolviert hat? Beispielsweise die GOÄ-Ziffern 5729 und 5731?
Vor Gericht
Zuletzt hat dazu das Bayerische Oberste Landgericht entschieden (18.01.2022, 1 ZRR 40/20). Art. 34 Abs. 1 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes regelt, dass ein Arzt oder eine Ärztin bei Führen einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung auch nur in diesem Gebiet oder Teilgebiet tätig sein darf. Die Heilberufsgesetze der meisten anderen Länder lauten ähnlich. Der Kostenträger argumentierte, dem Orthopäden fehle der Fachkundenachweis der Ärztekammer für die Leistung. Mit seinen MRT-Leistungen habe er gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, damit sei der Behandlungsvertrag unwirksam und ein Honoraranspruch nicht entstanden, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Erstattung in Höhe von insgesamt ca. 20.000 € bestehe.
Entscheidung: Abrechnungsfähig
Das BayObLG entschied, dass zwar gegen das Heilberufe-Kammergesetz verstoßen wurde. Dennoch wäre der Behandlungsvertrag wirksam und ein Honoraranspruch so wie liquidiert entstanden. Für die GKV-Abrechnung gelte dies allerdings nicht. Im Ergebnis gleich, aber mit anderer Begründung hatte zuvor das LG Darmstadt 2020 in anderer Sache entschieden (13.05.2020, 19 O 550/16). Hier befand das Gericht, dass die Fachgebietsgrenze nicht überschritten sei, weil der Nachweis der Fach- und Sachgerechtigkeit der Leistungen auch anders geführt werden könne, als über den Fachkundenachweis.
Unsere Empfehlung
Wenn eine Praxis eine Abrechnung ohne Fachkundenachweis durchführt, muss sie damit rechnen, dass ein Kostenträger eine weitere Klage anstrengt. Bisher gibt es noch keine BGH-Entscheidung zu diesem Thema, deshalb kann sich das Blatt auch noch einmal wenden. Außerdem kann das strittige Honorarvolumen schnell empfindliche Höhen erreichen, wenn der Kostenträger auch alle nicht verjährten Fälle geltend macht. Insofern braucht es jedenfalls Risikobewusstsein und –bereitschaft für eine Abrechnung ohne Fachkundenachweis.