GOÄ Analogabrechnung BGH - Femtosekundenlaser
INHALT
In 2021 hat der BGH erneut zur Analogabrechnung nach GOÄ entschieden (14.10.2021, Az. III ZR 350/20), diesmal mit Blick auf den Einsatz eines Femtosekundenlasers bei der augenärztlichen Kataraktoperation.
Die Ausgangslage
Da die GOÄ veraltet ist und den aktuellen Behandlungsstand oft nicht mehr abbildet, werden Ziffern zunehmend analog angesetzt. Das ist grundsätzlich nach § 6 Abs. 2 GOÄ auch so vom Gesetzgeber gewollt bzw. möglich gemacht worden:
§ 6 Abs. 2 GOÄ
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
Leistung und Abrechnung
Der Patient oder die Patientin erhielt eine augenärztliche Katarakt-Operation (Behandlung des Grauen Stars). Die OP wurde unter Einsatz eines Femtosekundenlasers durchgeführt. Für die Leistung wurde unter anderem die GOÄ-Ziffer 1375 angesetzt (Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mit Implantation einer intraokularen Linse) und zusätzlich die GOÄ-Ziffer 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) analog mit dem Hinweis „Cataractchirurgie mittels Femto-Laser“.
GOÄ-Ziffer 5855 analog
Der BGH hat entschieden, dass der Einsatz des Laser keine eigenständige Leistung sei, sondern nur eine besondere Art der Ausführung der Hauptziffer 1375 GOÄ. Eine Gebühr könne der Arzt oder die Ärztin nur für eine selbständige ärztliche Leistung abrechnen, alles Andere verstoße gegen das Zielleistungsprinzip. Nach dem Zielleistungsprinzip kann nicht eine Ziffer extra berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen GOÄ-Leistung ist, die bereits in der Rechnung angesetzt wird (§ 4 Abs. 2 a GOÄ). Das Prinzip will eine Doppelabrechnung vermeiden.
Die Leistung ist selbständig nach ständiger BGH-Rechtsprechung, wenn für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht. Das wiederum beurteilt das Gericht im Einzelfall. Hier hat der BGH entschieden, dass die herkömmliche Katarakt-Operation durch den Lasereinsatz nicht ersetzt wird, sondern lediglich das Vorgehen nach Ziffer 1375 modifiziert. Der Operateur könne entweder „manuell-chirurgisch“ vorgehen oder „femtosekundenlaser-assistiert“. Beide Wege würden aber auf die in Ziffer 1375 GOÄ beschriebene Leistung abzielen. Daher sei die Laser-gestützte Ausführung keine eigenständige neue Methode zur Beseitigung des Grauen Stars.
Der BGH weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall nichts dazu vorgetragen wurde, dass es für den Einsatz des Lasers eine besondere und eigenständige Indikation gegeben habe. Zwar sei die Laser-Variante präziser und schonender, aber auch dies sei schon Bestandteil der Hauptleistung. Aus der Urteilsbegründung lässt sich schließen, dass der BGH die Lage möglicherweise anders beurteilt hätte, wenn etwas zur gesonderten (individuellen) medizinischen Indikation des Femtosekundenlasers beim konkreten Patient:innen vorgetragen worden wäre. Allein das fortgeschrittene Alter (>75 Jahre) genüge für diese Indikation nicht.
Fazit
Wenn es eine gesonderte medizinische Indikation für ein besonderes Verfahren gibt, sollte dies dokumentiert und in der Abrechnung kurz ausgeführt werden. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit der Erstattung und der Durchsetzbarkeit. Eine zulässige Alternative könnte lt. BGH auch ein höherer Faktor für die Hauptziffer sein.
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